Bisher werden die Turnierlizenzen ausschließlich für den Stammverein einer Spielerin bzw. eines Spielers ausgestellt – bei Jugendlichen für den Verein, bei dem die Spielberechtigung für den Nachwuchs-Mannschaftsspielbetrieb (SBNM) liegt, und bei Seniorinnen und Senioren für den Verein mit der Spielberechtigung im Senioren-Mannschaftsspielbetrieb (SBSM).
Diese Zuordnung bleibt grundsätzlich bestehen – auch dann, wenn Spielerinnen und Spieler zusätzlich eine Zweitspielberechtigung bei einem anderen Verein besitzen. Da sich jedoch insbesondere viele Spielerinnen und Spieler der Altersklasse Senioren stärker mit dem Verein identifizieren, bei dem sie im Erwachsenen-Mannschaftsspielbetrieb (SBEM) aktiv sind, wurde vom DTTB-Bundestag eine Wahlmöglichkeit bei der Zuordnung der Turnierlizenzen beschlossen.
Zuordnung der Turnierlizenz zum Zweitverein
Ab dem 1. Juli 2025 kann daher die Zuordnung der Turnierlizenz zum Zweitverein beantragt werden – jedoch nur nach einem Wechsel oder einer Löschung der Stamm- oder Zweitspielberechtigung für den Mannschaftsspielbetrieb oder im Zuge der Neuerteilung einer Turnierlizenz. Der Wunsch zur Zuordnung muss innerhalb eines Monats nach dem offiziellen Wechseltermin (31.05. oder 30.11. bzw. dem Datum eines sofortigen Wechsels), nach dem Inkrafttreten einer Löschung oder dem Start einer neuen Lizenz formlos beim STTB angezeigt werden. Die Anzeige ist schriftlich durch die Spielerin oder den Spieler an den für den Zweitverein zuständigen Verband zu richten.
Wichtig: Was gilt für „Bestandsfälle“?
Spielerinnen und Spieler, die bereits jetzt eine Spielberechtigung bei einem Zweitverein besitzen und künftig die Turnierlizenz für diesen Zweitverein nutzen möchten, können dies einmalig bis zum 30. Juni 2025 formlos per E-Mail beantragen. Dazu reicht eine Nachricht an sportwart@sttb.de mit dem Wortlaut:
„Ich möchte meine Turnierlizenzen für meinen Zweitverein [Vereinsname] wahrnehmen.“
Voraussetzung ist, dass der Zweitverein Mitglied im STTB ist. Bei minderjährigen Spielerinnen und Spielern ist zusätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich.
